Grundsätzlich ist Trennungsunterhalt verwirkt, wenn eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft beim Unterhaltsempfänger vorliegt. Dies wird regelmäßig angenommen, wenn diese Gemeinschaft ca. 2-3 Jahre besteht.
Allerdings kann dieser Zeitpunkt schon früher eintreten, es kommt auf eine Gesamtschau der Umstände an. Hierbei spielt die gemeinsame Wohnung eine Rolle, ebenso der Umgang mit dem Kind (im entschiedenen Fall ein elternähnlicher Umgang). Auch die gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern oder gemeinsame Urlaube wirken indiziell. Auch gemeinsame Investitionen oder Umbaumaßnahmen an einer Immobilie für das Zusammenziehen können zur Berurteilung herangezogen werden.
OLG Oldenburg, 4 UF 78/16