Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, kann bei einem Auffahrunfall möglicherweise auch teilweise haften.
Im entschiedenen Fall kam von hinten ein PKW mit max. 156 km/h, als ein LKW plötzlich nach links ausscherte. Der PKW fuhr auf. Eine Mithaftung wurde trotzdem ausgeschlossen, die Betriebsgefahr des auffahrenden PKW griff nicht ein.
Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich bei dem ausscherenden KFZ um ein sehr schwerfälliges Fahrzeug (LKW) handelte, sowie damit, dass beim Ausscheren (Spurwechsel) eine gesteigerte Sorgfaltspflicht gegeben ist (§ 5 Abs.IV S.1 sowie § 7 Abs.V StVO). Hinzu kommt, dass der LKW keine wesentlich höhere Geschwindigkeit als das von ihm überholte KFZ fahren konnte (§ 5 Abs.II S.2 StVO). Demgegenüber ist die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um 20% nur als gering anzusehen, zumal keine weiteren gefahrerhöhenden Umstände vorlagen.
LG Rottweil, 1 S 57/16