Das Verbrennen eines Opfers verwirklicht das Mordmerkmal der Grausamkeit. Wie lange das Opfer litt, ist hierbei unerheblich, da bei der mit der Auslösung von Vernichtungsschmerzen verbundenen Verbrennung ein Zeitraum von wenigen Sekunden genügen kann.
Im entschiedenen Fall trat hinzu, dass das Opfer durch vorherige Messerstiche und das Überschütten mit Benzin in Todesangst versetzt worden ist.
BGH, 5 StR 390/16
Das Verfahren richtete sich gegen Heranwachsende. Da es sich um einen Mord handelte und das Höchstmaß der Jugendstrafe von 10 Jahren wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht ausreichte, kam es zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren (max. Länge der Jugendstrafe dann: 15 Jahre). Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld muss – anders als bei erwachsenen Straftätern – aber nicht im Urteilstenor erfolgen.