Ein Messbeamter, der einmal auf einem Geschwindigkeitsmessgerät geschult wurde, behält seine Befähigung, dieses Gerät zu bedienen. Ob zwischenzeitlich Änderungen an dem Messgerät in Form von Software-Updates vorgenommen wurden, ist hierbei grundsätzlich unerheblich.
AG Castro-Rauxel, 6 OWi-267 Js 2376/16
Begründet wird diese Entscheidung (bzgl. eines PoliScan Speed-Gerätes) zunächst einmal mit dem Wortlaut der Bedienungsanleitung, aus der sich nach Ansicht des Gerichts nicht ergeben soll, dass seitens der PTB eine laufende Schulung der Messbeamten zwingend vorgeschrieben ist.
Diese Entscheidung dürfte leider der obergerichtlichen Rechtsprechung (zumindest in Nordrhein-Westfalen) entsprechen, auch wenn durch Software-Updates Änderungen an der Bedienung des Gerätes erfolgten.