Ein zunächst wirksamer Werkvertrag, der später dahingehend abgeändert wird, dass ein Teil der Bezahlung schwarz, ein anderer Teil mit falschen Angaben in der Rechnung bezahlt werden soll, wird durch diese nachträgliche Abrede nichtig. Gewährleistungsansprüche entfallen damit. Allerdings kann die Werklohnzahlung nicht zurückgefordert werden, § 817 S.2 BGB.
BGH, VII ZR 197/16