Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Sache für den vereinbarten Gebrauch ganz aufgehoben ist. Es liegt schon eine Abweichung vor, wenn mit der Verwendung der Kaufsache erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.
BGH, VIII ZR 80/16