Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls einen Sachverständigen einschaltet, um sein Fahrzeug begutachten zu lassen, muss der Sachverständige darüber aufklären, dass sein Honorar deutlich über dem ortsüblichen Satz liegt.
BGH, VII ZR 95/16
Im entschiedenen Fall verlangte der Gutachter 1.044,11 €, die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte nur einem Betrag von 848,00 €. Für orts- und leistungsangemessen wurde durch ein eingeholtes Gutachten ein Honorar von ca. 650 € angesehen.