Alleinige Haftung bei Bremsmanöver ohne verkehrsbedingt Grund

Ein Verkehrsteilnehmer muss sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Beim Anfahren an einer Ampel bei Grünlicht darf der Abstand zum Vorausfahrenden unter besonderer Aufmerksamkeit und erhöhter Bremsbereitschaft verkürzt werden. Wenn das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar nach dem Start plötzlich abbremst, um ohne verkehrsbedingten Grund für dieses Bremsmanöver den Fahrer des dahinter fahrenden Fahrzeugs zu disziplinieren, haftet der Fahrer des bremsenden Kraftfahrzeugs für den Schaden zu 100 %.

AG Solingen, 13 C 427/15

 

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