Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen des Herstellers aufklären

Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge der betreffenden Marke, ist sie verpflichtet, sich auch im Rahmen einer kleinen Inspektion zu informieren, ob das Fahrzeug des Kunden von einer Rückrufaktion wegen eines sicherheitsrelevanten Mangels betroffen ist. Dies gilt auch, wenn die Marke offiziell in Deutschland nicht vertrieben wird.

Auch wenn es sich nicht um einen „offiziellen Import“, sondern um einen sogenannten Grau-Import (durch den Kunden selbst) handelt, hat sich eine Werkstatt im Rahmen von Inspektionsarbeiten davon zu überzeugen, dass keine verkehrssicherheitsrelevante Rückrufaktion des Herstellers aktuell vorliegt. Dies gilt zumindest für Rückrufaktionen, die noch nicht allzu lange Zeit zurückliegen (im entschiedenen Fall: acht Monate).

Vorliegend ist einige Monate nach der Inspektion ein erheblicher Schaden an dem Fahrzeug entstanden, den die Werkstatt ersetzen musste. Die Ausrede, die Werkstatt habe von der Rückrufaktion keine Kenntnis gehabt, dürfte in Zeiten von Diagnosecomputern nicht mehr tragfähig sein. Auch hätte sich die Werkstatt dann anderweitig informieren müssen.

Die Revision wurde zugelassen.

OLG Hamm, 12 U 101/16

 

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