Ein Sikh, der aus religiösen Gründen zum Tragen eines Turbans verpflichtet ist, hat keinen strikten Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht. Er hat lediglich Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass nicht nur aus Gesundheitsgründen, sondern auch aus religiösen Gründen die Befreiung von der Helmpflicht in Betracht kommt. Kommt die Behörde dann aber zu dem Ergebnis, der Schutzhelmpflicht den Vorrang vor der Religionsfreiheit zu geben, da hierdurch nicht nur der Motorradfahrer besser geschützt ist, sondern dieser auch im Falle eines Unfalls gegebenenfalls unverletzt besser Hilfe leisten kann, ist diese Entscheidung rechtmäßig, sofern die Behörde beachtet, dass Befreiungen aus Gesundheitsgründen nicht großzügiger behandelt werden dürfen als bei religiösen Gründen.
VGH Baden-Württemberg, 10 S 30/16
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