Das Fahren auf einer Straße bei Dunkelheit mit einem unbeleuchteten Fahrrad entgegen § 17 StVO führt zu einer Mithaftung von 30 %, auch wenn es zu keiner Kollision mit dem anderen Fahrradfahrer gekommen ist. Im entschiedenen Fall stürzte der andere Fahrradfahrer, weil er das unbeleuchtete Fahrrad zu spät wahrnehmen konnte, als er auf die Straße fuhr. Eine Mithaftung entfällt auch nicht aufgrund der Fehlreaktion des Verunfallten. Die Beleuchtungspflicht soll auch andere Verkehrsteilnehmer schützen. Allerdings trägt der gestürzte Radfahrer eine größere Verantwortung, da er die beim Einfahren in den fließenden Verkehr nach § 10 StVO erforderliche größtmögliche Sorgfalt nicht eingehalten hat.
OLG Hamburg, U 208/16