Sofern ein Beschuldigter vor der Polizei zu seinem gelegentlichen Cannabis-Konsum aussagt, kann dies auch von der Fahrerlaubnisbehörde verwendet werden. Gelegentlicher Konsum deutet in Verbindung mit einer Fahrt unter Cannabis-Einfluss darauf hin, dass beim Betroffenen kein ausreichendes Trennungsvermögen zwischen der Einnahme und der Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Eine MPU ist anzuordnen. Dem würde noch nicht einmal entgegenstehen, wenn der Betroffene im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre, da strafrechtliche Beweisverwertungsverbote (durch eine nicht gegebene Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht) regelmäßig in dem dem Gefahrenabwehrsrecht zuzuordnenden Fahrerlaubnisrecht keine Berücksichtigung finden.
Auch hat das Gericht sich der herrschenden Meinung angeschlossen und den Risikogrenzwert auf 1,0 ng/ml festgesetzt.
Hess. VGH, 2 B 1213/17