Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn dem Geschädigten von dritter Seite, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
OLG Saarbrücken, 4 U 33/16
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn dem Geschädigten von dritter Seite, insbesondere Familienmitgliedern, unentgeltlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt wird.
OLG Saarbrücken, 4 U 33/16