Nach § 28 FeV darf der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis unter Beachtung der Beschränkungen der Absätze II-IV dieser Vorschrift in Deutschland ein Fahrzeug führen. Wird allerdings durch den Ausstellerstaat die ausländische Fahrerlaubnis entzogen, kann der Inhaber in Deutschland nicht geltend machen, hier noch fahren zu dürfen.
Diese Entziehung kann auch nur mit den im Ausstellermitgliedstaat vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden, eine entsprechende Überprüfung ist in Deutschland also nicht möglich.
VGH Baden-Württemberg, 10 S 856/17