Wer in ein Fahrzeug ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 14 StVO. Wird die Tür des geparkten Autos aber vollständig plötzlich geöffnet, ohne dass sich der Fahrer vergewissert hat, dass von hinten kein Auto herankommt, kann dies zu einer Alleinhaftung für den Unfall führen. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob das vorbeifahrende Kfz sich an die Geschwindigkeitsregelung gehalten hat und einen ausreichenden Seitenabstand einhielt. Dieser ist anhand der Umstände des Einzelfalles (beispielsweise Fahrbahnbreite) zu ermitteln. Er entspricht nicht dem Seitenabstand, der eingehalten werden muss, wenn an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeigefahren wird. Im entschiedenen Fall war die Straße ca. 7 m breit (3,5 m je Fahrspur), der Seitenabstand betrug ca. 80 cm (ohne Spiegel). Derjenige, der aus dem parkenden Kfz aussteigen wollte, öffnete die Tür, ohne sich zu vergewissern, dass von hinten kein anderes Kraftfahrzeug kam. Er haftet vollständig für den Unfall.
LG Saarbrücken, 13 S 69/17
Der Fahrer des vorbeifahrenden Kfz wurde durch die vollständige Türöffnung überrascht und konnte sich nicht darauf einstellen. Erlaubt wäre es gewesen, die Tür lediglich ein Spalt breit zu öffnen und sich durch einen Blick nach hinten zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Hierfür muss auch der vorbeifahrende Verkehr genug Seitenabstand lassen.