Dashcam und der Datenschutz

Mittlerweile scheint der Einsatz von sogenannten Dahcams zu Dokumentationszwecken von Unfällen akzeptiert zu werden. Einer Verwertung im Prozess steht regelmäßig nichts entgegen, sofern die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden.

Zweckentfremdet hat aber Knöllchen-Horst seine Kamera. Er filmte hiermit mögliche Verstöße gegen die StVO und brachte diese in Osterode zur Anzeige. Hierfür hat er ein Bußgeld erhalten, da hierin ein Verstoß gegen § 1 BDSG gesehen wurde. Zu Recht, sein Verhalten stellt eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar.

OLG Celle, 3 Ss (OWi) 163/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert