Wenn der Fahrzeugführer nicht rechtzeitig nach Begehung einer Ordnungswidrigkeit ermittelt werden kann und die Behörde angemessene Maßnahmen ergriffen hatte, um die Ermittlung vorzunehmen, kann nach § 31a StVZO eine Fahrtenbuchauflage für eines oder mehrerer auf den Halter zugelassene Fahrzeuge angeordnet werden. Hierzu hat sich in der Vergangenheit in der Rechtsprechung eine Zweiwochenfrist herausgebildet, innerhalb derer der Fahrzeughalter zumindest über den Verkehrsverstoß benachrichtigt werden musste. Hintergrund dieser relativ kurzen Frist ist, dass erfahrungsgemäß eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten 14 Tagen noch nachvollziehen kann. Insoweit wurde es als ausreichend angesehen, wenn durch das erste Anschreiben ein konkreter Anstoß zur Erinnerung gegeben wurde.
Die Nichteinhaltung dieser Frist ist allerdings unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Halters durch seine verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn der Halter einen Zeugenfragebogen mit einem aussagekräftigen Foto erhält. Auch kann bei Firmenwagen, die von verschiedenen Personen genutzt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass regelmäßig eine Dokumentation der verschiedenen Fahrten den üblichen kaufmännischen Grundsätzen entspricht. Bei Firmenfahrzeugen der oberen Mittelklasse entspricht es auch aller Lebenserfahrung, dass diese nicht von jedem Mitarbeiter genutzt werden dürfen.
Das Gericht weist auch darauf hin, dass grundsätzlich der Zugang der Anhörung nur bestritten werden kann, weitere Umstände sind nicht substantiiert vorzutragen, da sie außerhalb der Einfluss-und Wissenssphäre des Betroffenen liegen. Allerdings kann auch grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß adressierte Briefe zugehen. Insoweit müssen zumindest Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ergeben kann, dass der Brief nicht zugestellt wurde. Ansonsten kann das bloße Bestreiten des Zugangs als nicht glaubhaft gewürdigt werden.
OVG Nordrhein-Westfalen, 8 B 1104/17