Grundstücksausfahrt oder Straßeneinmündung

Es gibt immer mal wieder unklar gestaltete Verkehrsflächen. Im entschiedenen Fall geht es um eine Zufahrt zu einer Turnhalle (Länge ca. 10 m), deren Einmündung in den Straßenverlauf aber wie eine Kreuzung gestaltet gewesen ist. Auch mündet auf der gegenüberliegenden Seite eine Straße ein.

Der Fahrerin, die von der Turnhalle auf die Straße herausfahren wollte, obliegt grundsätzlich gemäß § 10 StVO eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Einfahrt auf die öffentliche Straße. Insoweit war sie wartepflichtig, sie kannte auch die örtlichen Gegebenheiten. Üblicherweise wird ein Verstoß gegen § 10 StVO im Regelfall zu einer alleinigen Haftung führen. Hier ließen allerdings die örtlichen Gegebenheiten den Einmündungsbereich der Zufahrt zu der Turnhalle wie eine Kreuzung erscheinen. Insoweit hätte der vorfahrtsberechtigte Kläger damit rechnen müssen, dass sein Vorfahrtsrecht möglicherweise aufgrund einer Fehlinterpretation der örtlichen Gegebenheiten nicht erkannt würde. Deswegen hätte er seine Fahrweise hierauf einstellen und gegebenenfalls Blickkontakt zu der Fahrerin des anderen Kraftfahrzeugs aufnehmen müssen. Dies tat er nicht, sondern verließ sich quasi blindlings auf sein Vorfahrtsrecht.

Insgesamt kam es zu einer Art Haftungsverteilung von 2/3 – 1/3 zulasten der Fahrerin, die von der Turnhalle aus auf die öffentliche Straße herausfahren wollte.

OLG Hamm, 9 U 51/17

 

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