Lassen sich die Umstände nicht aufklären, unter denen es zu einer Kollision zwischen einem PKW und einer Sattelzugmaschine gekommen ist, so ist im Hinblick auf die höhere Betriebsgefahr des Sattelzuges eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 zulasten des Sattelzuges angemessenen nicht zu beanstanden.
OLG München, 10 U 780/17