Zeitablauf zwischen Ordnungswidrigkeit und Entscheidung des Gerichts

Vergeht zwischen der Tat und der Gerichtsentscheidung eine Zeit von ca. zwei Jahren, ist zumindest zu prüfen, ob der erzieherische Sinn und Zweck eines Fahrverbots aufgrund dieses Zeitablaufs nicht mehr in Betracht kommt. Hierbei ist aber die Zeit zwischen der letzten tatrichterlichen Entscheidung und der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht mit einzubeziehen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht keine eigene Sachentscheidung trifft.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 48/17

Im entschiedenen Fall verging zwischen der Tat und der erstinstanzlichen Entscheidung eine Zeit von 18 Monaten. Insoweit war das Amtsgericht nicht dazu angehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots aufgrund des Zeitablaufes infrage zu stellen. Anschließend wurde Rechtsbeschwerde eingelegt, hier wurde allerdings keine eigene Sachentscheidung getroffen. Diese Zeit war daher nicht mit anzurechnen.

Etwas anderes könnte aber gelten, wenn es zu rechtsstaatswidrigen Verzögerungen im Verfahren gekommen ist. In diesem Fall kommt eine Kompensation in Betracht.

 

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