Führt bereits das eigene Auffahren auf den Vordermann zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs, stehen dem Geschädigten keine Ansprüche gegen seinen Hintermann zu, der ebenfalls auf ihn aufgefahren ist, wenn dieser Unfall zeitlich nachfolgend geschah. Allenfalls kann er Ersatz für die Verringerung des Restwertes als Schadensersatzposition geltend machen.
LG Duisburg, 12 S 45/16