In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Betroffene verurteilt. Gegen dieses Urteil beantragte der Verteidiger die Zulassung der Rechtsbeschwerde und erhob eine Verfahrensrüge. Durch Beschluss hat das OLG diesen Antrag verworfen und sich auf Ausführungen im Urteil bezogen. Daraufhin reichte der Verteidiger eine Kopie des ihm überlassenen Urteils ein, es fehlten zwei Seiten, die wesentlich die Beweiswürdigung betrafen und sich auch mit einem gestellten Beweisantrag auseinandersetzen. Hierauf wies dann auch der OLG-Senat hin, der Verteidiger beantragte daraufhin, das Verfahren in die Lage vor dem Senatsbeschluss zurückzuversetzen.
Diesem Antrag wurde stattgegeben, es wurde der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene durch seinen Verteidiger seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ergänzend oder anders begründet hätte, wenn ihm das vollständige Urteil gewesen wäre.
OLG Hamm, III-RBs 447/17