Grundsätzlich können Entscheidungen des erkennenden Gerichts nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn diese der Urteilsfindung vorausgehen (§ 305 StPO). Dies gilt unter anderem, wenn in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung weitere Unterlagen über das Messgerät hinzugezogen werden sollen.
LG Hannover, 48 Qs 16/18
Diese Entscheidung dürfte auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Auch das LG Oldenburg entschied ebenso (5 Qs 12/18).
Es gibt allerdings mittlerweile Entscheidungen, die anders lauten. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Beschwerde entgegen § 305 S.1 StPO zulässig ist, da dem Betroffenen ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht bzw. die betroffene Entscheidung im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann. Bei einer ausgesprochenen Geldbuße von bis zu 250 € ohne Verhängung eines Fahrverbots besteht lediglich die vage Möglichkeit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, dies ist aber nicht ausreichend, um eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen (LG Neubrandenburg, 82 Qs 112/15). Ebenso wurde die Beschwerde für zulässig erachtet vom LG Trier (1 Qs 46/17).