Wenn zwei Mittäter einen Motorroller klauen und anschließend der Beifahrer bei einem verschuldeten Unfall verletzt wird, ist der verletzte Mittäter nach § 242 BGB (unzulässige Rechtsausübung) daran gehindert, einen grundsätzlich gegebenen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Motorrollers geltend zu machen.
BGH, VI ZR 109/17