Unfall mit einem geparkten Fahrzeug

Grundsätzlich haftet der Führer des auffahrenden Fahrzeugs alleine, wenn es zu einem Unfall mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug kommt. Ihn trifft auch die alleinige Haftung, wenn ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug leicht erkennbar ist und kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehr darstellt.

Wenn allerdings ein Fahrzeug in einem Wohngebiet bei Dunkelheit verbotswidrig geparkt wird und eine Gefährdung für den fließenden Verkehr darstellt, kann es zu einer Mithaftung von 25 % zulasten des parkenden Fahrzeugs kommen (einfache Betriebsgefahr). Begründet wird diese Entscheidung mit der Erschwernis des fließenden Verkehrs, der schlechten Sichtbarkeit und der sich insoweit realisierten Gefahr.

OLG Frankfurt, 16 U 212717

 

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