Wird die vorwerfbare Rotlichtzeit durch zwei Polizeibeamte mit einer geeichten Stoppuhr ermittelt, ist zunächst einmal eine mögliche Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Uhr von 0,3 Sekunden abzuziehen. Weiterhin abzuziehen ist die Gangungenauigkeit (Verkehrsfehlergrenze), die durch einen Toleranzabzug zu berücksichtigen ist.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 MessEG liegt bei Stoppuhren die Eichfehlergrenze bei dem kleinsten Skaleneinteilungswert vermehrt um 0,5 Promille der gemessenen Zeit. Die Verkehrsfehlergrenze beträgt das Doppelte dieser Eichfehlergrenze.
Da die Polizisten einen Rotlichtverstoß von genau 1,5 Sekunden anführten, ist auch noch zu prüfen, ob die Polizeibeamten den Messwert gerundet haben.
KG Berlin, 3 Ws (B) 91/18