Die Unterschrift des Richters unter einem Urteil muss die Identität des Unterschreibenden durch einen individuellen Schriftzug zum Ausdruck bringen. Ein Namenskürzel reicht nicht aus. Es müssen charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen vorliegen, die zumindest eine Nachahmung erschweren. Die Unterschrift muss zwar nicht vollständig lesbar sein, erforderlich ist allerdings, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftzug herauslesen kann.
Im entschiedenen Fall bestand die Unterschrift lediglich aus einem großen geschwungenen „W“. Einzelne Buchstaben waren nicht zu erkennen, der Name der Richterin beginnt allerdings mit „A“. Es fehlt vollständig an einer irgendwie gearteten Ähnlichkeit mit auch nur einem einzigen Buchstaben im Namen der Richterin.
Das Urteil wurde auf die Sachrüge hin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 1337/17