Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht mehr voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift erbracht wird, die in der Rechnung angegeben ist. Es reicht vielmehr jede Art von Anschrift, also auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer hierunter erreichbar ist.
BFH, V R 25/15