Attestierte Bettlägerigkeit

Attestiert ein Arzt dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren eine mehrtägige Bettlägerigkeit, darf dieser davon ausgehen, ausreichend entschuldig zu sein und im Hauptverhandlungstermin fernbleiben zu dürfen.

Hieran ändert auch nichts, wenn der untersuchende Arzt später erklärt, er habe lediglich Bettruhe empfohlen. Auch die später von dem Arzt behauptete Reise- und Verhandlungsfähigkeit (unter Hinweis darauf, dass der Arzt persönlich den Termin wahrgenommen hätte) führt zu keinem anderen Ergebnis.

Im vorliegenden Fall wurde vor der Verhandlung die Aufhebung des Termins beantragt, da der Betroffene erkrankt sei. Das Gericht wertete das Fernbleiben als unentschuldigt und verwarf den Einspruch nach § 74 II OWiG. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Wiedereinsetzung hatte in der Beschwerdeinstanz Erfolg.

LG Nürnberg, 3 OWi Qs 62/17

 

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