Freiwillige öffentliche Ausschreibung

Möchte eine Gemeinde ein Grundstück verkaufen und führt hierfür freiwillig ein „Bieterverfahren“ mit Ausschreibung durch, entsteht hierdurch zwischen der Gemeinde und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Die Gemeinde ist zu Gleichbehandlung, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet.

Etwaige Ansprüche aus diesem vorvertraglichen Rechtsverhältnis sind grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und somit vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob das Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam, ob die Erteilung des Zuschlags an einen Mitbewerber untersagt werden kann und insbesondere auch zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche.

VGH Mannheim, 1 S 2403/17

 

Dieser Beitrag wurde unter Verwaltungsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert