Die Übergangsregelung für Zeitungszusteller bis zum 31.12.2017 ist verfassungsgemäß. Erfolgt die Zustellung aber dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, hat der Zusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des ihm zustehenden Mindestlohns, sofern keine höhere Vergütung vereinbart ist.
BAG, 5 AZR 25/17