Der Kläger erwarb einen Mercedes, das mit dem neuartigen Fahrassistenzsystem „Drive-Pilot“ ausgestattet war. In diesem Paket ist ein Lenkpilot mit Spurwechselassistent, Bremsfunktion, automatischen Wiederanfahren im Stau und eine Verkehrszeichenerkennung enthalten. Mercedes wirbt damit, dass sich dieses System insbesondere im Kolonnen- und Stop-and-Go-Verkehr gut eignen würde. Der Kläger meinte, das System würde nicht besonders gut funktionieren. Er monierte unter anderem zu langsames Fahren, zu spätes Beschleunigen sowie einen Mangel an Vorausschau. Das Gericht sah das anders. Da es keine genaue Beschaffenheitsvereinbarung im Kaufvertrag gab, stellte es auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers ab. Bei einem Neuwagenkauf ist dies der (neueste) Stand der Technik, zumindest in der jeweiligen Fahrzeugklasse. Beides sah das Gericht als gegeben an, bei derart hochtechnischen Systemen kommt eine erhöhte Fehleranfälligkeit vor. Solange die Basissicherheit gewährleistet ist und vom System keine Verkehrsregeln missachtet werden (beispielsweise zu schnelles Fahren) liegt kein Sachmangel vor. Der angehörte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass derzeit Fahrassistenzsysteme nicht bei sämtlichen möglicherweise auftretenden Verkehrssituationen richtig und perfekt arbeiten. In derartigen Fällen müsse der Fahrer gegebenenfalls das System ausschalten. Insbesondere liegt aber kein Sachmangel vor, wenn das System verkehrsregelkonform arbeitet und lediglich nicht dem persönlichen Fahrverhalten des Fahrers entspricht. Fahrassistenzsysteme sind derzeit noch nicht in der Lage, in jeder Hinsicht vorausschauend zu fahren. Insbesondere kann kein autonomes Fahren erwartet werden.
AG Dortmund, 425 C 453/17