Es gibt kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass Schutzbekleidung an den Beinen beim Motorradfahren getragen wird. Dies lässt sich auch nicht aus dem reduzierten Verletzungsrisiko herleiten. Insoweit kommt eine Mithaftung (derzeit) nicht in Betracht.
Es existiert zwar eine Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen aus 2014, nach der 43% der befragten 2091 Motorradfahrer eine schützende Beinkleidung tragen. Diese erscheint jedoch aufgrund lediglich knapp über 2000 Teilnehmern nicht repräsentativ, in jedem Fall sind 43% aber nicht ausreichend, ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen.
Im hier entschiedenen Fall gilt dies umso mehr, da Harley-Davidson-Fahrer (gilt wohl auch für andere Chopper) eher „Cruisen“ und einen moderaten Fahrstil pflegen.
LG Frankfurt/Main, 2-01 S 118/17
Ebenso schon das OLG München (mit weiteren Nachweisen) zu Motorradstiefeln bei Leichtkraftradfahrern. Nur das Wissen um die Verringerung von Unfallfolgen beim Tragen entsprechender Schutzkleidung reicht nicht aus, wenn sich hieraus noch kein allgemeines Verkehrsbewusstsein entwickelt hat.
Anders sieht es natürlich beim Helm aus, hier gibt es die Helmpflicht nach § 21a II StVO.