Seit 2004 gilt ein Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums gem. § 12 Abs.V EStG. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung handelt und ein hinreichender Zusammenhang mit einer später angestrebten Tätigkeit besteht.
BFH, VI R 14 / 07
Tipp:
Auch die Kosten eines Erststudiums sind abziehbar, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen.
Und i.H.v. bis zu 4.000,00 € p.a. sind alle Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung – also auch Kosten eines Erststudiums – als Sonderausgaben abziehbar.