Das bloße Halten eines Handys stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten wird untersagt, sondern die Nutzung.
OLG Stuttgart, 2 Rb 24 Ss 1269/18
Das bloße Halten eines Handys stellt keinen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO dar. Nicht das Aufnehmen oder Halten wird untersagt, sondern die Nutzung.
OLG Stuttgart, 2 Rb 24 Ss 1269/18