An einer Kreuzung befuhr der Beklagte die Linksabbiegerspur. Die rechte Spur war für den Geradeausverkehr oder das Rechtsabbiegen markiert. Hinter der Kreuzung wurde die Fahrbahn zunächst zweispurig fortgeführt, kurz danach wird der rechte Fahrstreifen in den linken übergeleitet.
Der Beklagte fuhr geradeaus über die Kreuzung, obwohl er sich auf der Linksabbiegerspur befand. Die Klägerin fuhr auf der rechten Spur auch geradeaus. Kurz hinter der Kreuzung (2 Spuren geradeaus) blinkte die Klägerin links und wechselte auf den linken Fahrstreifen, da ihre Fahrspur endete. Hierbei kollidierte sie mit dem Beklagten, der ebenfalls geradeaus weiter gefahren war.
Der Beklagte missachtete also das Linksfahrgebot aufgrund der Fahrbahnmarkierung. Die Klägerin durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass der Beklagte die vorgegebene Fahrtrichtung nach links einhalten würde und nicht unter Verstoß gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fahren wird.
Der Klägerin wurde entgegengehalten, dass sie auf einer zweispurigen Straße grundsätzlich damit rechnen muss, dass sich auch auf der linken Fahrbahn jemand befindet (beispielsweise vor der Kreuzung hinter ihr auf der rechten Fahrbahn, dann nach links gewechselt zum Überholen).
Unter Abwägung der beidseitigen Fehler kam es zu einer Haftung des Beklagten von 1/3.
LG Saarbrücken, 13 S 122/18