Ein Verweis auf Bilder, die sich auf einem Speichermedium in der Akte befinden, ist nicht von § 267 I S.3 StPO gedeckt. Es ist vom OLG aufgrund dieses Rechtsfehlers aufzuheben.
Und dann wird noch darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an die Darlegungen eines Sachverständigengutachtens nur dann gelten, wenn sich der Richter allein aufgrund des Gutachtens von der Fahrereigenschaft überzeugt hat.
OLG Hamm, 4 RBs 17/19