Wird in einem Bußgeldbescheid nicht die Hausnummer der Tatörtlichkeit genannt, ist dies unschädlich, wenn sich dem Betroffenen problemlos erschließt, was ihm vorgeworfen wird. Es ist insofern unwahrscheinlich, dass der Betroffene zur selben Zeit in derselben Straße eine weitere, der Behörde noch unbekannte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies muss aber ohne Akteneinsicht oder einzuholenden Rechtsrat möglich sein.
Der Bußgeldbescheid soll daneben auch den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlicher, persönlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzen. Das Gericht darf sich zu dieser Ermittlung aber auch des gesamten Akteninhalts bedienen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 238/18
Irgendwie leicht widersprüchlich, wenn das Gericht für die Ermittlung des zu verhandelnden Sachverhalts auf den Akteninhalt zurückgreifen darf, wird das möglicherweise auch für den Betroffenen nötig sein. Und genau darauf soll es für ihn aber nicht ankommen. Und ja, ich kenne Straßen, wo es mehrere Überwachungsanlagen kurz hintereinander gibt. Und ich kann nicht sagen, ob ich an dieser oder jener Stelle um 18.11 Uhr oder um 18.12 Uhr war.