In Leasingverträgen ist regelmäßig vereinbart, dass der Leasingnehmer verpflichtet ist, Reparaturarbeiten nach einem Unfall in eigenem Namen durchführen zu lassen und dann auch berechtigt ist, Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen. Hier wollte der Leasingnehmer aber fiktiv auf Basis eines Gutachtens abrechnen. Dies geht nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Leasinggebers.
BGH, VI ZR 481/17
Fiktive Abrechnung bei Leasingfahrzeug nur mit Zustimmung des Leasinggebers
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