Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Wie die Medien berichten, soll das BVerfG heute verkündet haben, dass sämtliche bestehenden Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind.

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung – spätestens zum 31.05.2013 – sind diese verfassungswidrigen Vorschriften weiterhin anwendbar, soweit vom Täter eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Diese muss durch ein Gericht erneut geprüft und festgestellt werden.

2 BvR 2365 / 09

Kommentar:

Diese Entscheidung ist nach der Beanstandung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch den EGMR nicht überraschend. Eine klare Abgrenzung zur Strafhaft ist bei den derzeitigen Regelungen nicht gegeben.

Auch wenn gefährliche Straftäter, bei denen eine erhebliche erneute Begehungsgefahr schwerer Straftaten gegeben ist, zur Sicherheit der Allgemeinheit untergebracht werden können müssen, so sollte dies nicht unter den Regelungen des StGB erfolgen. Das StGB dient der Ahndung bereits begangener Straftaten.

Bereits heute ist eine Unterbringung möglich: Nach dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG), in einem gesonderten Verfahren. Auf dessen Grundlage können psychisch gestörte und weiterhin gefährliche Rückfalltäter in therapeutischen Einrichtungen untergebracht werden. Diese Regelung, die im Hinblick auf eine Unterbringung auf eine psychische Störung und daraus resultierender Rückfallgefahr des Täters abstellt, erscheint geeignet und sollte ausgeweitet bzw. ergänzt werden.

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