Eine Klage gegen den Fahrzeughersteller wegen manipulierter Dieselmotoren kann sowohl am Sitz des Herstellers als auch an dem Ort eingereicht werden, an dem der Kaufvertrag geschlossen und das Fahrzeug bezahlt worden ist. Eine Klage ist aber wohl auch am Wohnsitz des Käufers nach § 32 ZPO möglich.
BayObLG, 1 AR 23/18
(unter Verweis auf OLG Stuttgart, 9 AR 3/18; OLG Düsseldorf, 5 Sa 44/17)