Auch wenn ein Gutachten zur Fahrereigenschaft eingeholt wird, kommt keine Pflichtverteidigerbeiordnung in Betracht, die Sachlage ist einfach. Die inhaltliche Erfassung des Gutachtens erfordert keine gehobenen Kenntnisse. Eine strafprozessuale Belehrung wird durch das Gericht erfolgen.
LG Münster, 2 Qs 89 Js-OWi 1459/18