Das Gerät speichert keine Messdaten

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat bereits in 2018 eine wichtige Entscheidung getroffen. Nach der alten Entscheidung steht einem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren ein Einsichtsrecht in sämtliche die Messung betreffenden Unterlagen zu. Die meisten Oberlandesgerichte negieren allerdings weiterhin diesen Anspruch.

Nunmehr befasst sich der Verfassungsgerichtshof mit dem S 350. Gestern wurde verhandelt, es ging wesentlich um die Frage, ob es zulässig ist, dass das Messgerät (wie hier) keine Messdaten abspeichert. Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich ab, dass der saarländische Verfassungsgerichtshof diese Frage verneint, da ein geblitzter Autofahrer die Messung überprüfen können muss. Das Urteil wird mit Spannung erwartet.

Bei diesem Messverfahren handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren, das Gerät wurde durch die PTB zugelassen. Insoweit muss der Betroffene Zweifel an der Korrektheit der Messung darlegen, was faktisch nahezu unmöglich ist, da systemseitig praktisch alles Messdaten gelöscht werden. Die PTB findet hieran nichts auszusetzen. Ein Vertreter erklärte hierzu, dass es Sache des Herstellers ist, was das Messgerät am Ende speichert, der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Rixecker erwidere hierauf lediglich, dass dies nur gelten könne, solange unsere Rechtsordnung nichts anderes verlangt.

In dem Verfahren wurde auch das Prüfverfahren der PTB auseinandergenommen. Schon die Frage, ob eine Prüfung durch die PTB bedeute, dass keine relevanten Messfehler entstehen können, konnte nicht unumwunden bejaht werden. Diese Prüfung entspreche immer nur den jeweiligen Stand der Technik, neuere Erkenntnisse seien später zu berücksichtigen. 2 Sachverständige waren geladen und erklärten, dass eine Prüfung der Messung (d.h. ein Ausschluss von Störeinflüssen) nur erfolgen könne anhand abzuspeichernder Messdaten.

Das Gericht machte zum Abschluss nochmals deutlich, dass es ausschließlich um die Frage geht, ob die Rohmessdaten für die Verteidigung eines Beschuldigten von Nutzen seien, um Einwände gegen eine Messung zu erheben. Dies muss ermöglicht werden, ansonsten läge kein rechtsstaatliches Verfahren vor.

Der saarländische Verfassungsgerichtshof wird sein Urteil in den nächsten Wochen, wahrscheinlich zumindest vor den Sommerferien verkünden.

Dieser Beitrag wurde unter TraffiStar S 350 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert