Kein Fahrtenbuch, wenn sich ein anderer Verdacht aufdrängt

Der Halterin eines Fahrzeugs darf kein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn sie zwar nicht an der Ermittlung des Fahrers mitwirkt, sich aber ein anderer Fahrer geradezu aufdrängt. Zwar bestimmen sich Umfang und Art der Ermittlungstätigkeit der Behörde an dem Verhalten und Erklärung des Fahrzeughalters, lehnt dieser jedoch jede Mitwirkung ab, ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, weitere wahllose, zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bieten Ermittlungen anzustreben. Unternimmt die Behörde aber gleichwohl weitere Ermittlungen und werden in diesem Rahmen neue Erkenntnisse bekannt, die zu einer Feststellung des Fahrers führen könnten, so darf sich die Bußgeldbehörde diesen Erkenntnissen nicht verschließen. Tut sie es doch, kann keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers angenommen werden.

Es kommt auf die Überzeugungsbildung der Behörde zum Zeitpunkt der Anordnung des Fahrtenbuches an. Drängt sich zu diesem Zeitpunkt eine andere Person als Fahrer auf, hat die Behörde keine Befugnis, von der Täterschaft des sich aufdrängenden Fahrers abzusehen, weil dieser aller Voraussicht nach Einspruch einlegen wird. Auch eine entsprechend „betroffenenfreundliche“ Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichts spielt bei der Beurteilung der Sachlage keine Rolle. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Fahrtenbuchauflage einzig und allein dem Zweck dient, zukünftige abstrakte Gefahr wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen von Fahrern, die nicht zu ermitteln sind, zu vermeiden.

Wenn ein Messfoto von guter Qualität vorliegt, drängt sich die Täterschaft des Ehemannes in etwa gleichen Alters geradezu auf. In derartigen Fällen werden regelmäßig Hochglanzabzüge erzeugt in der Akte beigelegt. Wenn keine wesentlichen Merkmale des Gesichts durch beispielsweise Innenspiegel verdeckt sind, ist eine Identifizierung möglich.

Hat dazu die Bußgeldbehörde auch noch ermittelt, dass der Ehemann als verantwortlicher Fahrzeugführer infrage kommt und entsprechend auch noch einen Anhörungsbogen an den Ehemann versandt, kommt es nicht mehr darauf an, ob dieser die Fahrereigenschaft negiert hat. Es gehört zum Tagesgeschäft in Bußgeldsachen, dass die Fahrereigenschaft pauschal bestritten wird. Eine Nachbarschaftsbefragung mit einem Foto von geringerer Ausdruckqualität spielt insoweit auch keine Rolle.

VG Göttingen, 1 B 488/18

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