Der Hersteller der Messanlage gibt grundsätzlich nach § 11 MessEV eine Konformitätserklärung ab, nachdem ein entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren nach § 9 MessEV von einer ausgewählten Behörde durchgeführt wurde. Im hier entschiedenen Fall wurde die Erklärung des Herstellers bereits vor dem Konformitätsbewertungsverfahren abgegeben. Macht nichts, sagt das OLG Celle. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Anlage ist deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtigkeit der Anlage abzuleiten sind. Zwar ist grundsätzlich die Konformitätserklärung als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Es ist aber nicht zwingend, dass diese Erklärung erst nach der Prüfung abgegeben wird.
OLG Celle, 1 Ss (OWi) 6/19