Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall unter anderem wegen Beschädigung der Festplatte seines Notebooks Schadensersatz, da dieses beim Aufprall des anderen Fahrzeugs vom Rücksitz gefallen sei. Das Gericht weist unter anderem darauf hin, dass bei einem 7 Jahre alten Gerät Schadensersatz für die Neuanschaffung wegen des Abzugs neu für alt ausscheide. Auch käme allenfalls Schadensersatz für die Festplatte in Betracht. Allerdings sei der Kläger für die Beschädigung selbst verantwortlich, da er die wertvolle Ladung nicht so verstaut habe, dass sie etwa bei verkehrsbedingten starken Bremsmanövern nicht beschädigt wird.
OLG München, 10 U 1389/18