Der VGH Mannheim hat 2017 entschieden, dass der Begriff einer schmalen Fahrbahn § 12 III Nr.3 StVO zu unbestimmt sei. Dies ist nicht so, eine Auslegung anhand des Sinns und zwecks ist möglich. Hiernach sollen berechtigte die Nutzung einer Grundstückszufahrt in zumutbarer Weise ermöglicht bekommen. Diese dürften nicht durch auf der anderen Straßenseite parkende Fahrzeuge hieran gehindert oder behindert werden. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, dass eine Fahrbahnbreite von insgesamt 5,50 m nicht mehr schmal anzusehen ist. Eine Abweichung nach unten ist bei anderen örtlichen Verhältnissen möglich, wenn die Nutzung der Grundstückszufahrt durch außerhalb der Fahrbahn liegende Verkehrs- und Rangierflächen hinreichend leicht möglich ist.
BVerwG, 3 C 7.17