Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, eine Drohne abgeschossen zu haben. Relativ sicher ist, dass sich das Fluggerät über seinem Grundstück befand, als auch seine Kinder darauf spielten. Der Angeklagte schoss die Drohne ab (verständlich).
Ein entsprechender Tatvorwurf wegen Sachbeschädigung war nicht gerechtfertigt. Der Drohnenführer hat gegen § 201a StGB verstoßen, der Abschuss der Drohnen war gerechtfertigt (§ 228 BGB).
AG Riesa, 9 Cs 926 Js 3044/19