Auch wenn ein Pedelec (der Motor unterstützt nur bis zu 25 km/h) verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen ist, muss man sich an Verkehrsvorschriften halten. Wer von einem Radweg auf die Fahrbahn fährt, um diese in Richtung Linksabbiegerstreifen zu überqueren, muss die Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO beim Einfahren auf eine Straße beachten. Kommt es hierbei zu einem Unfall mit einem von hinten kommenden, sich verkehrsgerecht verhaltendem Autofahrer, hat der Pedelec-Fahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
OLG Hamm, I – 7 U 5/18
Hier waren auch Ansprüche aus § 3 Abs. 2a StVO (Ausschluss einer Gefährdung hilfsbedürftiger oder älterer Menschen) ausgeschlossen. Der 80-jährige Pedelec-Fahrer war offensichtlich nicht mit der Situation überfordert. Auch § 5 StVO war nicht anwendbar – es lag kein Überholvorgang vor.