Nach § 29a OWiG kann das aus der Tat erlangte eingezogen werden. Ein häufiger Fall sind Fahrten einer Spedition, bei denen die Lkw überladen werden oder gegen ein Sonntagsfahrverbot verstoßen wird. Der Vorteil besteht hier in der Regel in dem Umsatzerlös der Spedition ohne die abgerechnete Umsatzsteuer. Umstritten war bisweilen, ob die gegenstehenden Kosten der Spedition abzuziehen sind. Nunmehr gibt es eine neue Entscheidung:
Voraussetzung für eine Einziehung ist unter anderem die Kenntnis desjenigen, bei dem Taterträge eingezogen werden sollen. Eine Zurechnung des Wissens um eine Überladung der Fahrer auf die Spedition ist zulässig.
Das AG hatte die Hälfte des Bruttospeditionslohns der Einziehung zu Grunde gelegt. Es ging hierbei davon aus, dass angefallene Aufwendungen der Spedition in Zusammenhang mit den Überladungsfahrten grundsätzlich abzuziehen sind. Dies lässt sich anhand der Norm nicht begründen. Nach Auffassung des entscheidenden OLG kann dies lediglich bei lediglich fahrlässig begangenen Taten angenommen werden, es besteht eine subjektive Komponente. Im hier entschiedenen Fall kommt es also darauf an, ob der Geschäftsführer der GmbH frühzeitig über das Problem der Überladungen informiert wurde und anschließend, ob er diese billigend in Kauf genommen hat. Eine Zurechnung des Wissens der Fahrer als „Täter“ hat zu erfolgen. Wenn die Geschäftsführung Kenntnis von den Überladungen hatte und diese billigend in Kauf nahm, ist die subjektive Komponente gegeben, es kann der vollständige Bruttospeditionslohn eingezogen werden. Ansonsten können die Kosten der jeweiligen Fahrten Berücksichtigung finden.
Sollte es durch die vollständige Einziehung des Bruttospeditionslohnes zu einer besonderen Härte im Einzelfall kommen, kann aufgrund der Opportunitätsentscheidung Ermessen ausgeübt werden, ob und in welcher Höhe die Einziehung vorzunehmen ist.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 9 Ss 852/19